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NORIS-IB GmbH

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vertreten durch Dipl.-Ing. (FH) André Hüsgen Geschäftsführer

Handelsregister Amtsgericht Nürnberg HRB 11764

Gerichtsstand: Nürnberg / Bayern, Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 157 416 667

Vom Finanzamt erteilte Steuernummer der NORIS-IB GmbH: 241 / 133 / 70404

Konzeption | Screendesign | Technisches Design | Realisierung | Webmaster: NORIS-IB GmbH

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Markenzeichen


 

Veröffentlicht: 09.01.2006

Diese Seite enthält aktuelle Informationen zu Markenzeichen, registriert auf die NORIS-IB GmbH.

NORIS-IB®

i|NORIS®

Marke Logo

Ist ein Name oder Logo nicht aufgeführt, bedeutet dies keinen Verzicht auf gewerbliche Schutzrechte, die die NORIS-IB GmbH für die Namen und Logos ihrer Produkte, Features und Dienste erworben hat.

Unsere AGB


 

Teil 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma NORIS-IB GmbH (im folgenden NORIS-IB® genannt) gelten in sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (im folgenden Kunden genannt), sofern nicht ausdrücklich durch individuelle Abrede zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma NORIS-IB® gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, NORIS- IB® hätte deren Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn NORIS-IB® in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen
1. Der Vertrag zwischen NORIS-IB® und dem Kunden kommt zustande, wenn entweder der Kunde ein Angebot von NORISIB® vorbehaltlos und ohne Änderung annimmt oder NORIS-IB® ein Angebot des Kunden schriftlich bestätigt oder NORIS-IB® innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung die vom Kunden bestellten Gegenständen oder Leistungen liefert oder erbringt.

2. Beide Parteien sind an ihre jeweiligen Angebote vier Wochen ab Eingang des Angebots bei der anderen Partei gebunden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Lieferung- und Leistungsumfang
1. Der Inhalt der von NORIS-IB® zu erbringenden Leistungen ergibt sich vorrangig aus der schriftlichen Vertragsurkunde, sofern eine solche nicht vorliegt aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von NORIS-IB®. Jedwede Änderungen und Nachträge bedürfen der Schriftform.

2. NORIS-IB® ist zu Teilleistungen berechtigt.

§ 4 Haftung
1. Die Haftung von NORIS-IB® für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haftet NORIS-IB® für jeden Grad des Verschuldens. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von NORIS-IB® auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung im Falle des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

2. Versendet NORIS-IB® Waren im Auftrag des Kunden über Dritte (z.B. Speditionen oder sonstige Transportunternehmen), geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache mit Übergabe an den Dritten auf den Kunden über. Etwaige eigene Ansprüche gegen den Dritten wird NORIS-IB® an den Kunden abtreten oder für diesen im eigenen Namen geltend machen; weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber NORIS-IB® sind ausgeschlossen.

§ 5 Eigentums- und Rechtevorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung behält sich NORIS-IB® das Eigentum an Kaufsachen sowie die unbedingte Übertragung von Nutzungsrechten im vertragsgegenständlichen Umfang vor. Eine Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder sonstige Zugänglichmachung an einen Dritten ist bis zum vollständigen Eigentums- und Rechteübergang an den Kunden nicht zulässig.

2. Die Ausübung des Eigentums- und Rechtevorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. NORIS-IB® ist jedoch berechtigt, über die Kaufsachen, für welche das Eigentumsrecht geltend gemacht wurde, nach angemessener Frist anderweitig zu verfügen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Soweit sich aus den entsprechenden Angaben nichts anderes ergibt, verstehen sich sämtliche Preisangaben netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Sitz von NORIS-IB®. Zusätzliche, vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen und Liefermodalitäten sind nicht eingeschlossen.

2. Wechsel, Schecks und sonstige unbare Zahlungen nimmt NORIS-IB® lediglich erfüllungshalber an.

3. Sämtliche Forderungen von NORIS-IB® gegenüber dem Kunden werden sofort fällig, wenn der Kunde ohne rechtfertigenden Grund Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder NORIS-IB® nach Vertragsabschluss eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt wird. NORIS-IB® ist dann auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur auszuführen, wenn der Kunde zuvor eine der weiteren Lieferung und Leistung entsprechende Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht hat.

§ 7 Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen
Ohne anderweitige Vereinbarung haben Dauerschuldverhältnisse (zeitweise Erbringung oder Überlassung von Lieferungen und Leistungen) zwischen NORIS-IB® und dem Kunden eine Laufzeit von zwölf Monaten ab Vertragsschluss. Das Dauerschuldverhältnis verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der jeweiligen Laufzeitperiode schriftlich gekündigt wird.

§ 8 Aufrechnung und Rückbehaltungsrecht
1. Gegenüber Ansprüchen von NORIS-IB® kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen.

2. Zur Zurückbehaltung von Leistungen, die der Kunde aufgrund eines Vertrages mit NORIS-IB® schuldet, ist er nur berechtigt wegen solcher Ansprüche, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, mit diesem Vertrag zusammenhängen sowie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Abtretung von Ansprüchen
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber NORIS-IB®, die keine Geldforderung sind, an Dritte abzutreten.

§ 10 Form
1. Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und sonstigen – auch einseitigen – Willenserklärungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen, mit der die Schriftform abbedungen wird.

2. Das Schriftformerfordernis nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch durch die elektronische Form erfüllt, wenn der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht (§ 126 a BGB). Des Weiteren genügt die Übersendung per Telefax der Schriftform, wenn das Original unverzüglich nachfolgt.

§ 11 Datenschutz
Alle den Kunden betreffenden Daten speichert und verarbeitet NORIS-IB® unter strikter Beachtung aller einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass NORIS-IB® alle Kundenstammdaten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung speichert und unter Beachtung bestehender Datenschutzbestimmungen verwendet.

§ 12 Referenzen
Der Kunde erklärt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass NORIS-IB® ihn in ihrer Werbung oder gegenüber Dritten als Referenzadresse nennen kann.

§ 13 Anwendbares Recht
1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Setzt der Kunde Produkte oder sonstige Lieferungen und Leistungen von NORIS-IB® außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ein, so obliegt die Beachtung damit im Zusammenhang stehenden ausländischen Rechts oder deutscher Ausfuhrbestimmungen ausschließlich dem Kunden.

§ 14 Salvatorische Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile davon unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

§ 15 Mehrsprachige Dokumente
Existieren im Rahmen des Vertrages Dokumente neben einer deutschsprachigen Fassung auch in anderen Sprachen, so ist im Zweifel die deutschsprachige Fassung maßgeblich.

§ 16 Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingunge
Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist NORIS-IB® berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum Gegenstand des laufenden Vertrages, wenn der Kunde deren Geltung innerhalb von vier Wochen nach Zugang nicht widersprochen hat.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Nürnberg ist Gerichtsstand und für beide Seiten Erfüllungsort für die jeweiligen vertraglichen Pflichten.

Teil 2. Besondere Bestimmungen

§ 18 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten vorrangig vor den allgemeinen Regelungen in Teil 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vorrang individueller Abreden bleibt davon unberührt.

§ 19 Software
1. Ist die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers durch NORIS-IB® Gegenstand des Vertrages, so richten sich die Einräumung der Rechte an der Software gegenüber dem Kunden und die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den entsprechenden Bestimmungen des Softwareherstellers, die insoweit im Verhältnis zwischen NORIS- IB® und dem Kunden Anwendung finden. NORIS-IB® wird diese Bestimmungen dem Kunden auf Anfordern unverzüglich zugänglich machen.

2. An eigen entwickelter Standardsoftware räumt NORIS-IB® dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist berechtigt, die Software je Lizenz nur auf einem Computer einzusetzen (Einzellizenz). Die Software gilt als auf einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Arbeitsspeicher geladen oder auf einem Festspeicher installiert ist. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgeschäftes (§§ 69 a ff. Urhebergesetz) ergänzende Anwendung.

3. Ohne anderweitige Vereinbarung räumt NORIS-IB® bei individuell für den Kunden erstellter Software bzw. individuell ergänzten Teilen von Standardsoftware ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes von Individualsoftware im vorstehenden Sinne, soweit dies nicht zur Erfüllung rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gewährleistungsansprüche des Kunden zwingend erforderlich ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, durch NORIS-IB® erstellte Individualsoftware zur Weiterentwicklung zu nutzen oder in sonstiger Weise zu verändern.

4. Für Software, die NORIS-IB® als Applikation Service Provider (ASP) auf eigenen Servern dem Kunden zur zeitweisen Onlinenutzung zur Verfügung stellt, gelten die vorstehenden Ziffern 2. und 3. entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Nutzungsrecht nur für den vertraglich vereinbarten Zeitraum eingeräumt wird. Für die Verfügbarkeit gilt § 19 Ziffer 1 entsprechend.

5. Ohne andere Vereinbarung ist NORIS-IB® nicht verpflichtet, Software im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 bis 4 nachträglich weiter zu entwickeln oder dem Kunden Updates zur Verfügung zu stellen.

6. Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich für eigene Zwecke von Software im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 bis 4 eine Sicherungskopie zu erstellen. Weitere Vervielfältigungen sind ihm nicht gestattet.

7. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte an Software im Sinne der vorstehenden Ziffern 2 bis 4 auf Dritte – sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zeitweise oder unbefristet, ganz oder teilweise oder in sonstiger Form – zu übertragen.

8. Software, die von NORIS-IB® Mitarbeitern gemeinsam mit von NORIS-IB® nicht beauftragten Dritten im Rahmen von Projekten (mit-) entwickelt wird, in denen die softwareentwicklungsbezogene Leitung beim Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten liegt, gilt nicht als von NORIS-IB® hergestellt. In diesem Fall schuldet NORIS-IB® keinen bestimmten Erfolg, sondern lediglich den Einsatz eines fachlich geeigneten Mitarbeiters.

§ 20 Internet/Intranet
1. Bei allen Leistungen von NORIS-IB®, deren Gegenstand das Speichern und zum Abruf via Internet Bereithalten von Programmen und Daten des Kunden auf Servern von NORIS-IB® ist, schuldet NORIS-IB® eine Mindestverfügbarkeit der Programme und Daten von 98 % der vereinbarten Vertragslaufzeit. Bei Störungen des Serverbetriebs wird NORIS-IB® um unverzügliche Beseitigung bemüht sein. Notwendige Unterbrechungen des Serverbetriebs wird NORIS-IB® nach Möglichkeit außerhalb der Hauptgeschäftszeiten (zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) durchführen. Die Server von NORIS-IB® sind nach dem bei Vertragsschluss üblichen Stand der Technik mit Sicherheitseinrichtungen gegen Datenverlust, unbefugten Datenzugriff und Virenbefall ausgerüstet.

2. Programmierleistungen von oder für Internetauftritte des Kunden erbringt NORIS-IB® ausschließlich in Verbindung mit Abschluss eines Webhosting-Vertrages. Das Nutzungsrecht des Kunden an solchen Programmierleistungen ist zeitlich beschränkt auf die Dauer des Webhosting-Vertrages. Im Übrigen gilt § 19 Ziffer 3. entsprechend.

3. Für Inhalt und Richtigkeit der von ihm übergebenen Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. NORIS-IB® ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Kundendaten sachlich und inhaltlich zu prüfen. Daten, deren Veröffentlichung oder Bereitstellung gegen ein Gesetz verstoßen würden, werden von NORIS-IB® nicht verarbeitet, wenn seitens NORIS-IB® dieser Umstand erkannt wird. Hiermit ist keine Pflicht von NORIS- IB® gegenüber dem Kunden verbunden, die zur Verfügung gestellten Daten auf eventuelle Rechtswidrigkeit zu prüfen.

4. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des fälligen Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von NORIS-IB® wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden im Sinne von § 321 BGB ist NORIS-IB® berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten ausgeglichen hat. Den Anspruch auf Gegenleistung verliert NORIS-IB® dadurch nicht.

5. NORIS-IB® ist berechtigt, Daten zur Bereitstellung, die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, ganz oder teilweise von der Bereitstellung auszuschließen.

§ 21 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist für alle von NORIS-IB® erbrachten Leistungen und Lieferungen ist auf 12 Monate beschränkt.

2. Bei Vorliegen eines Mangels eigenentwickelter Standardsoftware behält sich NORIS-IB® die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

3. Für etwaige Mängel in Individualsoftware leistet NORIS-IB® nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern NORIS-IB® die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der Haftung gemäß § 4 verlangen.

4. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind bei Softwareprodukten jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Kunde weist nach, dass eine Änderung die Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen von NORIS-IB® nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Übergabe oder Abnahme anhaftete.

5. Werden die durch NORIS-IB® dem Kunden nach dem Vertrage einzuräumenden Nutzungsrechte durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat NORIS-IB® unbeschadet der dem Kunden zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Kunden zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

6. Weitergehende Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch NORIS-IB® nicht.

7. Ist die Lieferung von Hardware eines dritten Herstellers durch NORIS-IB® Gegenstand des Vertrages, so richten sich die Gewährleistungsrechte des Kunden nach den entsprechenden Bestimmungen des Hardwareherstellers, die insoweit im Verhältnis zwischen NORIS-IB® und dem Kunden Anwendung finden. NORIS-IB® wird diese Bestimmungen dem Kunden auf Anfordern unverzüglich zugänglich machen.

 

Stand 03.09.2018